Artikel 23
Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung verlangten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes:
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                               a)  | 
                           
                               Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben dürfen nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden.  | 
                        
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                               b)  | 
                           
                               Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt: 
 
 
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                               c)  | 
                           
                               Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet.  | 
                        
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                               d)  | 
                           
                               juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.  | 
                        
(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
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                               a)  | 
                           
                               den Meldestichtag und den Bezugszeitraum,  | 
                        
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                               b)  | 
                           
                               die Meldewährung,  | 
                        
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                               c)  | 
                           
                               den Rechnungslegungsstandard,  | 
                        
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                               d)  | 
                           
                               die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,  | 
                        
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                               e)  | 
                           
                               den Konsolidierungskreis.  |