Artikel 18
Übersicht über die Institute, Einrichtung eines Aufsichtskollegiums, Kontaktlisten sowie schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
(1) Bei den in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien nimmt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Aufgaben wahr:
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                                     a)  | 
                                 
                                     Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über ein Institut;  | 
                              
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                                     b)  | 
                                 
                                     Einrichtung eines Aufsichtskollegiums;  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten;  | 
                              
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                                     d)  | 
                                 
                                     Abschluss und Änderung schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.  | 
                              
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Artikel 1 bis 4 entsprechend.