Artikel 16
Prüfungsprogramm
(1) Für die Zwecke der Annahme des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.
(2) Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums enthält Angaben zu mindestens Folgendem:
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                                     a)  | 
                                 
                                     den Bereichen für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden;  | 
                              
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                                     b)  | 
                                 
                                     den jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogrammen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für in einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute und Zweigstellen;  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     den Schwerpunktbereichen der Arbeit des Aufsichtskollegiums und seinen geplanten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich einer Bewertung der Umsetzung von Gruppenstrategien, geplanter Tätigkeiten außerhalb des Standorts und in Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannter Inspektionen in den Geschäftsräumen;  | 
                              
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                                     d)  | 
                                 
                                     den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind;  | 
                              
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                                     e)  | 
                                 
                                     gegebenenfalls der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten;  | 
                              
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                                     f)  | 
                                 
                                     sofern zutreffend, den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wenn diese Beobachter an einer Aufsichtstätigkeit beteiligt sind;  | 
                              
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                                     g)  | 
                                 
                                     den erwarteten Zeitplänen für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.  |