Aktualisiert 17/12/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2017/583

Achtung! Dieser Artikel wird am 02/03/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2025/1246, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 5

Für das Finanzinstrument typischer Umfang

(Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  
Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
(2)  

Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die den gemäß Absatz 1 bestimmten für das Finanzinstrument typischen Umfang übersteigt und die kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:

a) 

den bestmöglichen Kurs;

b) 

den einfachen Durchschnittskurs;

c) 

den ausgehend vom Volumen, dem Kurs, dem Zeitpunkt oder der Anzahl von verbindlichen Interessenbekundungen gewichteten Kurs.

(3)  
Die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Methode zur Berechnung der Vorhandelskurse und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Eingabe und Aktualisierung indikativer Vorhandelskurse.