Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese delegierte Verordnung gilt für „Datenbereitstellungsdienstleister“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Aufsicht der ESMA unterliegen.
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese delegierte Verordnung gilt für „Datenbereitstellungsdienstleister“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Aufsicht der ESMA unterliegen.