Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2017/2361

Artikel 13

Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden

Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden ersuchen, ihn bei der Erhebung der jährlichen Beiträge zu unterstützen, wenn die Umstände dies im Einzelfall erfordern.