Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
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a) |
die Kriterien für die Bestimmung der Umstände' unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 angebracht ist; |
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b) |
die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen. |