Aktualisiert 09/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/10/2024
Änderungen
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ANHANG II - Delegierte Verordnung 2024/2759

ANHANG II

Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Höchstprozentsatzes in Abhängigkeit von der Rücknahmehäufigkeit sowie des Mindestprozentsatzes der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung genannten Vermögenswerte



Rücknahmehäufigkeit

Mindestprozentsatz der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte

Höchstprozentsatz gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

12 Monate und weniger häufig

10  %

100  %

6 Monate

15  %

67  %

3 Monate

20  %

50  %

1 Monat oder häufiger

25  %

20  % auf monatlicher aggregierter Basis