Aktualisiert 02/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 25/10/2024
Änderungen
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ANHANG II - Delegierte Verordnung 2024/2759

ANHANG II

Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Höchstprozentsatzes in Abhängigkeit von der Rücknahmehäufigkeit sowie des Mindestprozentsatzes der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung genannten Vermögenswerte



Rücknahmehäufigkeit

Mindestprozentsatz der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte

Höchstprozentsatz gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

12 Monate und weniger häufig

10 %

100 %

6 Monate

15 %

67 %

3 Monate

20 %

50 %

1 Monat oder häufiger

25 %

20 % auf monatlicher aggregierter Basis