Aktualisiert 12/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2021/895

Artikel 4

Bei Überprüfung des Leverage-Effekts eines PEPP oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:

a)

die besonderen Merkmale der zugrunde liegenden Vermögenswerte, wobei Folgendes berücksichtigt wird: der PEPP-inhärente Leverage Effekt;

b)

der finanzierungsbedingte Leverage-Effekt;

c)

die Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.