Artikel 4
Bei Überprüfung des Leverage-Effekts eines PEPP oder einer Praxis legt die EIOPA folgende Kriterien und Faktoren zugrunde:
a) |
die besonderen Merkmale der zugrunde liegenden Vermögenswerte, wobei Folgendes berücksichtigt wird: der PEPP-inhärente Leverage Effekt; |
b) |
der finanzierungsbedingte Leverage-Effekt; |
c) |
die Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften. |