Aktualisiert 15/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 512 - Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken

Artikel 512

Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.