Artikel 156
Risikogewichtete Positionsbeträge von sonstigen Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind
Die risikogewichteten Positionsbeträge von sonstigen Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, werden nach der folgenden Formel berechnet
davon ausgenommen sind
a) |
der Kassenbestand und gleichwertige Positionen sowie Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, soweit sie durch Goldverbindlichkeiten gedeckt sind, |
b) |
Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall werden die risikogewichteten Positionsbeträge wie folgt berechnet:
wobei t entweder 1 ist oder der nächstliegenden Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer entspricht, je nachdem welcher Wert höher ist. |