Aktualisiert 31/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 167 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 167

Beteiligungspositionen

(1)   Der Risikopositionswert von Beteiligungspositionen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert.

(2)   Der Forderungswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen ist der Nominalwert abzüglich spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die betreffende Risikoposition.