Aktualisiert 18/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 219 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 219 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 219

Netting von Bilanzpositionen

Zur Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung derjenigen Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Instituts, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, die auf dieselbe Währung lauten, sind Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, von diesem Institut wie Barsicherheiten zu behandeln.