Aktualisiert 15/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 275 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 275

Ursprungsrisikomethode

(1)   Der Forderungswert ist der Nominalwert jedes Instruments multipliziert mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen.

Tabelle 3

Ursprungslaufzeit

Zinskontrakte

Wechselkurs- und Goldkontrakte

Höchstens ein Jahr

0,5  %

2  %

Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre

1  %

5  %

Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres

1  %

3  %

(2)   Zur Berechnung des Forderungswerts von Zinskontrakten darf ein Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.