Artikel 275
Ursprungsrisikomethode
(1) Der Forderungswert ist der Nominalwert jedes Instruments multipliziert mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen.
Tabelle 3
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Ursprungslaufzeit |
Zinskontrakte |
Wechselkurs- und Goldkontrakte |
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Höchstens ein Jahr |
0,5 % |
2 % |
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Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre |
1 % |
5 % |
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Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres |
1 % |
3 % |
(2) Zur Berechnung des Forderungswerts von Zinskontrakten darf ein Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.