Aktualisiert 31/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
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Artikel 34 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 34

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

Die Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Bewertungsanpassungen ab.