Aktualisiert 31/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 385 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 385

Alternative zur Verwendung der CVA-Methoden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Alternativ zu Artikel 384 dürfen Institute, die die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 verwenden, nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde für die in Artikel 382 genannten Instrumente einen Multiplikationsfaktor von 10 auf die sich ergebenden risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Forderungen anwenden, anstatt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen.