Artikel 390
Berechnung des Risikopositionswerts
(1) Risikopositionen, die aus den in Anhang II genannten Gschäften resultieren, werden nach einer der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 vorgesehenen Methoden berechnet.
(2) Institute mit der Erlaubnis zur Verwendung der IMM im Einklang mit Artikel 283 dürfen diese Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts für Pensions- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte, Lombardgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden.
(3) Die Institute, die die Eigenmittelanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Artikel 299 und Teil 3 Titel V sowie gegebenenfalls Teil 3 Titel IV Kapitel 5 berechnen, berechnen die aus dem Handelsbuch herrührenden Risikopositionen gegenüber Einzelkunden, indem folgende Werte addiert werden:
a) |
der positive Überschuss der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 ermittelt wird; |
b) |
die Nettorisikoposition im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrumente; |
c) |
die Risikopositionen, die aus den in den Artikeln 299 und 378 bis 380 genannten Geschäften, Vereinbarungen und Verträgen mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risikopositionen nach dem in diesen Artikeln festgelegten Verfahren für die Berechnung der Risikopositionswerte berechnet werden. |
Für die Zwecke von Buchstabe b wird die Nettorisikoposition berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden, vermindert um die in Artikel 345 genannten Faktoren.
Für die Zwecke von Buchstabe b richten die Institute Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmegarantierisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum nächsten Geschäftstag ein, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c ist Teil 3 Titel II Kapitel 3 von dem Verweis in Artikel 299 ausgenommen.
(4) Die Gesamtrisikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risikopositionen aus dem Handelsbuch und aus dem Anlagebuch addiert werden.
(5) Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden einer Gruppe ermittelt.
(6) Folgendes ist nicht in Risikopositionen enthalten:
a) |
im Fall von Wechselkursgeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung; |
b) |
im Fall von Wertpapiergeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere – je nachdem, welches der frühere Termin ist – entstehen; |
c) |
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing, zur Abwicklung und zur Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Risikopositionen im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen; |
d) |
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen; |
e) |
gemäß den Artikeln 36, 56 und 66 von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen. |
(7) Um in Bezug auf Kunden, gegenüber denen ein Institut Risikopositionen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o oder aus anderen Geschäften hat, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, die Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden zu ermitteln, bewertet das Institut seine zugrunde liegenden Risikopositionen und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Substanz der Struktur des Geschäfts und die dieser selbst innewohnenden Risiken, um zu entscheiden, ob die Struktur eine zusätzliche Risikoposition darstellt.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
die Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden hinsichtlich der in Absatz 7 genannten Arten von Risikopositionen, |
b) |
die Voraussetzungen, unter denen die Struktur des Geschäfts nach Absatz 7 keine zusätzliche Forderung darstellt. |
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.