Aktualisiert 31/05/2025
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Artikel 407 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 407

Zusätzliches Risikogewicht

Sind die Anforderungen der Artikel 405, 406 oder 409 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %), das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 245 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben.

Die zuständigen Behörden berücksichtigen die für bestimmte Verbriefungen gemäß Artikel 405 Absatz 3 geltenden Ausnahmen durch Herabsetzung des Risikogewichts, das sie andernfalls gemäß diesem Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Artikel 405 Absatz 3 Anwendung findet.