Aktualisiert 11/09/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 43 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 43

Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Das Institut besitzt mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals;

b)

das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und besitzt von diesem ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals;

c)

das Institut besitzt von dem betreffenden Unternehmen ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.