Aktualisiert 31/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 433 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 433

Häufigkeit der Offenlegung

Die Institute veröffentlichen die nach diesem Teil erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich.

Die jährlichen Offenlegungen werden unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse veröffentlicht.

Die Institute prüfen anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, z.B. Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, ob es nötig ist, die erforderlichen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offenzulegen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung der Angaben nach Artikel 437 und Artikel 438 Buchstaben c bis f und der Informationen über das Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien zur Prüfung häufigerer Offenlegungen nach den Titeln II und III durch die Institute heraus.