Aktualisiert 12/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 77 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 77

Bedingungen für die Verringerung der Eigenmittel

Ein Institut sucht für folgende Handlungen zuvor um die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach:

a)

Verringerung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise;

b)

Kündigung, Rückzahlung bzw. Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.