Aktualisiert 30/06/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 40 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 40 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2025/914, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 40

Zuständige Behörden

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:

a) 

Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c;

b) 

Administratoren von Referenzwerten im Sinne von Artikel 32.

(2)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.
(3)  
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gemäß Absatz 2, so legt er die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.
(4)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 2 und 3 benannten zuständigen Behörden.