Aktualisiert 07/12/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1992 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2025

über die Angemessenheit der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6589)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen eines Drittlands nur dann erlauben, wenn die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen gehört laut Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Richtlinie, dass die zuständigen Stellen Anforderungen erfüllen, die von der Kommission als angemessen erklärt wurden, und dass auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen diesen zuständigen Stellen des Drittlandes und den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden. Dieselbe Anforderung gilt auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“). Daraus folgt, dass die Weitergabe solcher Arbeitspapiere oder anderer Dokumente die beidseitige Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen und von Vereinbarungen zur Zusammenarbeit erfordert. Das Vereinigte Königreich hat bereits Angemessenheitsbeschlüsse für alle Mitgliedstaaten erlassen. In diesem Zusammenhang sollte festgestellt werden, ob die zuständige Stelle des Vereinigten Königreichs die für diese Zwecke angemessenen Anforderungen erfüllt.

(2)

Sonstige besondere Anforderungen für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten, wie z. B. die auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG oder die Anforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie, sind nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Angemessenheit nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG.

(3)

Die Zusammenarbeit hinsichtlich der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle eines Drittlands ist Ausdruck des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sicherstellen, dass die zuständige Stelle des Vereinigten Königreichs die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie an sie weitergegebenen Dokumente ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet.

(4)

Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben dürfen.

(5)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die durch Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zwischen deren zuständigen Stellen und der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs vorgeschrieben sind und diesem Beschluss unterliegen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie die Geheimhaltung der in solchen Dokumenten enthaltenen sensiblen Geschäftsinformationen über die geprüften Unternehmen, einschließlich deren gewerblichen und geistigen Eigentums, oder über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Unternehmen vorsehen.

(6)

Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle des Vereinigten Königreichs die Übermittlung personenbezogener Daten, ist eine derartige Übermittlung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgrundsätzen und -bestimmungen sowie insbesondere mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission vom 28. Juni 2021 („Beschluss zur Angemessenheit des Schutzes von Daten durch das Vereinigte Königreich“) (3) vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Stelle des Vereinigten Königreichs die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergibt.

(7)

Der Financial Reporting Council ist die für die Prüfungsaufsicht zuständige Stelle im Vereinigten Königreich. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Regulierungsbehörde, die Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer und Versicherungsmathematiker beaufsichtigt.

(8)

Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer hat den Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs neu bewertet. Auf der Grundlage der fachlichen Beurteilung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt der Financial Reporting Council Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(9)

Dieser Beschluss sollte die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Kooperationsvereinbarungen nicht berühren.

(10)

Jegliche Schlussfolgerung in Bezug auf die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen eines Drittlandes erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieses Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Richtlinie nicht vor.

(11)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs erleichtern. Er soll es diesen Stellen ermöglichen, ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen wahrzunehmen und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu schützen. Beschließt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, Vereinbarungen zur Zusammenarbeit auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs einzugehen, um die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zu ermöglichen, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die zwischen solchen Stellen auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen wurden, mitzuteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob diese Zusammenarbeit mit Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in Einklang steht.

(12)

Die Kommission wird mit Unterstützung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer regelmäßig die Marktentwicklungen, die Entwicklung der Aufsichts- und Regulierungsrahmen sowie die Wirksamkeit und die Erfahrungen bei der aufsichtlichen Zusammenarbeit überwachen. Insbesondere kann die Kommission diesen Beschluss vor Ablauf seiner Geltungsdauer jederzeit einer spezifischen Überprüfung unterziehen, wenn die durch diesen Beschluss erklärte Angemessenheit angesichts einschlägiger Entwicklungen neu bewertet werden muss. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 28. April 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ( ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

(5)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG ( ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).