Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2016/1212

Artikel 3

Meldeverfahren und -formulare

(1)   Die zuständigen Behörden melden der ESMA die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 99e Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG unter Verwendung der vorhandenen Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 99e der Richtlinie 2009/65/EG eingerichtet wurde.

(2)   Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.