Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2016/1212

Artikel 4

Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte

(1)   Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, für ungültig erklären zu lassen, so annulliert sie den bestehenden Bericht und übermittelt einen neuen Meldebericht.

(2)   Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Informationen erneut.