Aktualisiert 05/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 105 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 105

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der in Artikel 176 genannten Kapitalanforderung für das Spread-Risiko die Annahme zugrunde legen, dass alle Vermögenswerte der Bonitätsstufe 3 zugeordnet sind.