Artikel 105
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der in Artikel 176 genannten Kapitalanforderung für das Spread-Risiko die Annahme zugrunde legen, dass alle Vermögenswerte der Bonitätsstufe 3 zugeordnet sind.