Artikel 276
Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung
Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der unter Verwendung der Standardformel oder eines internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:
Wesen, Art und Umfang der Abweichung;
Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
Sensitivitätsgrad der Annahmen, auf die sich die Abweichung bezieht;
voraussichtliche Dauer und Volatilität der Abweichung während der Dauer ihres Bestehens.