Aktualisiert 05/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 37 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 37

Berechnung der Risikomarge

1.  

Die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

CoC = Kapitalkostensatz;

(b) 

die Summe umfasst alle ganzen Zahlen einschließlich Null;

(c) 

SCR(t) = die in Artikel 38 Absatz 2 genannte Solvenzkapitalanforderung nach t Jahren;

(d) 

r(t + 1) = risikoloser Basiszinssatz für die Laufzeit t+1 Jahre.

Der risikolose Basiszinssatz r(t+1) wird gemäß der im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendeten Währung gewählt.

2.  
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit Hilfe eines genehmigten internen Modells berechnen und feststellen, dass das Modell für jeden Zeitpunkt der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zur Berechnung der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvenzkapitalanforderung geeignet ist, verwenden sie das interne Modell zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Beträge SCR(t).
3.  
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ordnen die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen den in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäftsbereichen zu. Die Zuordnung spiegelt die Beiträge der Geschäftsbereiche zu der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvabilitätskapitalanforderung über die Laufzeit des gesamten Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen adäquat wider.