Artikel 37
Berechnung der Risikomarge
1.
Die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
(a)
CoC = Kapitalkostensatz;
(b)
die Summe umfasst alle ganzen Zahlen einschließlich Null;
(c)
SCR(t) = die in Artikel 38 Absatz 2 genannte Solvenzkapitalanforderung nach t Jahren;
(d)
r(t + 1) = risikoloser Basiszinssatz für die Laufzeit t+1 Jahre.
Der risikolose Basiszinssatz r(t+1) wird gemäß der im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendeten Währung gewählt.
2.
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit Hilfe eines genehmigten internen Modells berechnen und feststellen, dass das Modell für jeden Zeitpunkt der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zur Berechnung der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvenzkapitalanforderung geeignet ist, verwenden sie das interne Modell zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Beträge SCR(t).
3.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ordnen die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen den in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäftsbereichen zu. Die Zuordnung spiegelt die Beiträge der Geschäftsbereiche zu der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvabilitätskapitalanforderung über die Laufzeit des gesamten Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen adäquat wider.