Aktualisiert 05/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 46 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 46

Extrapolation

1.  
Die Extrapolation der maßgeblichen risikolosen Zinskurve erfolgt für alle Währungen anhand der gleichen Grundsätze. Dies gilt auch für die Bestimmung der längsten Laufzeiten, für die sich Zinssätze auf tiefen, liquiden und transparenten Märkten beobachten lassen, und den Mechanismus zur Gewährleistung einer reibungslosen Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz.
2.  
Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Bestimmungen von Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG an, erfolgt die Extrapolation auf die risikolosen Zinssätze einschließlich einer Volatilitätsanpassung nach dem genannten Artikel.
3.  
Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Bestimmungen von Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG an, basiert die Extrapolation auf den risikolosen Zinssätzen ohne Matching-Anpassung. Die Matching-Anpassung nach dem genannten Artikel wird auf die extrapolierten risikolosen Zinssätze angewandt.