Aktualisiert 05/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 80 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 80

Sonderverbände, die Anpassungen erfordern

1.  

Die in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausgleichsrücklage ist zu vermindern, wenn Eigenmittelbestandteile in einem Sonderverband aufgrund ihrer Nichtübertragbarkeit innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus einem der folgenden Gründe eine nur verminderte Verlustausgleichsfähigkeit im laufenden Geschäftsbetrieb aufweisen:

(a) 

die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten eines festgelegten Teils der Versicherungsverträge des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden;

(b) 

die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten in Bezug auf bestimmte Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte verwendet werden;

(c) 

die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten im Zusammenhang mit bestimmten Risiken oder Verbindlichkeiten verwendet werden.

2.  
Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelbestandteile (nachstehend „gebundene Eigenmittelbestandteile“), enthalten nicht den Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen.