Artikel 80
Sonderverbände, die Anpassungen erfordern
Die in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausgleichsrücklage ist zu vermindern, wenn Eigenmittelbestandteile in einem Sonderverband aufgrund ihrer Nichtübertragbarkeit innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus einem der folgenden Gründe eine nur verminderte Verlustausgleichsfähigkeit im laufenden Geschäftsbetrieb aufweisen:
die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten eines festgelegten Teils der Versicherungsverträge des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden;
die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten in Bezug auf bestimmte Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte verwendet werden;
die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten im Zusammenhang mit bestimmten Risiken oder Verbindlichkeiten verwendet werden.