Artikel 3
Zugrunde zu legender Umsatz
(1)
Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Geschäftsjahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen anzusetzen.
(2)
War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-2) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.
(3)
Die Ratingagenturen legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. In diesen Abschlüssen wird zwischen Einnahmen aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen unterschieden; sie sind der ESMA bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(4)
Werden die in Absatz 1 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.