Artikel 6
Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen
(1) Die Ratingagenturen übermitteln Daten über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen auf Emittentenbasis. Die Ratingagenturen ordnen die Ratings einer der folgenden Klassen zu:
a) |
Länderratings in Landeswährung; |
b) |
Länderratings in Fremdwährung; |
c) |
Ratings unterhalb der Staats- und auf Gemeindeebene, z. B. Teilstaaten und Gebietskörperschaften; |
d) |
Ratings supranationaler Organisationen, z. B. von Einrichtungen, die von mehr als einem souveränen Staat geschaffen, besessen und kontrolliert werden, einschließlich Organisationen des Code U (Exterritoriale Organisationen und Körperschaften) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „NACE“) (3); |
e) |
Ratings öffentlicher Unternehmen, einschließlich der NACE-Codes O (Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung), P (Erziehung und Unterricht) und Q (Gesundheits- und Sozialwesen). |
(2) Innerhalb jeder Klasse werden die kurz- und die langfristigen Emittentenratings mitgeteilt. Ist ein Emittentenrating nicht verfügbar, wird das langfristige Rating für Verbindlichkeiten mitgeteilt.
(3) Wenn im Falle der in Absatz 1 Buchstabe d genannten supranationalen Organisationen kein Land als Emissionsland ermittelt werden kann, wird der bewertete Emittent für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 17 als „international“ eingestuft.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).