Aktualisiert 12/05/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2015

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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 448/2012

Artikel 6

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Daten über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen auf Emittentenbasis. Die Ratingagenturen ordnen die Ratings einer der folgenden Klassen zu:

a)

Länderratings in Landeswährung;

b)

Länderratings in Fremdwährung;

c)

Ratings unterhalb der Staats- und auf Gemeindeebene, z. B. Teilstaaten und Gebietskörperschaften;

d)

Ratings supranationaler Organisationen, z. B. von Einrichtungen, die von mehr als einem souveränen Staat geschaffen, besessen und kontrolliert werden, einschließlich Organisationen des Code U (Exterritoriale Organisationen und Körperschaften) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „NACE“) (3);

e)

Ratings öffentlicher Unternehmen, einschließlich der NACE-Codes O (Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung), P (Erziehung und Unterricht) und Q (Gesundheits- und Sozialwesen).

(2)   Innerhalb jeder Klasse werden die kurz- und die langfristigen Emittentenratings mitgeteilt. Ist ein Emittentenrating nicht verfügbar, wird das langfristige Rating für Verbindlichkeiten mitgeteilt.

(3)   Wenn im Falle der in Absatz 1 Buchstabe d genannten supranationalen Organisationen kein Land als Emissionsland ermittelt werden kann, wird der bewertete Emittent für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 17 als „international“ eingestuft.


(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).