Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/12/2024
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2018/1702

Artikel 7

(1)  
Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/381/EU beurteilt.
(2)  
Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieses Beschlusses gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/381/EU oder auf die Kriterien gemäß dem vorliegenden Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.
(3)  
Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU beurteilt wurde, darf es nur bis zum 31. Dezember 2019 benutzt werden.