Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Die Unternehmen wenden diese Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Die Unternehmen wenden diese Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.