Aktualisiert 05/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2024/2952

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

Die Unternehmen wenden diese Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.