Artikel 21
Volatilität an den jeweiligen Märkten
Nach Anwendung der in den Artikeln 16 bis 20 genannten Faktoren, die für die Festlegung der Positionslimits für jeden Kontrakt auf Warenderivate im Sinne des Artikels 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU relevant sind, passen die zuständigen Behörden die Positionslimits weiter an, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Der Preis des Warenderivats oder der zugrunde liegenden Ware unterliegt einer übermäßigen Volatilität; |
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b) |
eine weitere Anpassung des Positionslimits würde die übermäßige Volatilität des Preises dieses Warenderivats oder der zugrunde liegenden Ware effektiv mindern. |