Aktualisiert 05/11/2025
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2017/1005

Artikel 2

Bestimmung des Begriffs „Handelsplatzbetreiber“

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Handelsplatzbetreiber“

a)

einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt;

b)

eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt.