Aktualisiert 17/12/2025
In Kraft

Fassung vom: 23/11/2025
Änderungen (11)
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2017/587

Artikel 6

Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten unterliegt anderen Bedingungen als dem jeweils geltenden Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) 

Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden, wobei die Zeitpunkte für die Preisberechnung einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sicherzustellen, dass kein Bezug zum jeweils geltenden Marktpreis besteht;

b) 

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;

c) 

das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts sollen als Gesamtheit ausgeführt werden;

j) 

jedes sonstige Geschäft, das mit einem der Geschäfte gemäß den Buchstaben a bis c insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen;

k) 

das Geschäft ist kein Geschäft für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, bestimmt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Kriterien, oder eine in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführte Art von Geschäft.