Aktualisiert 16/12/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1156 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards über die Verpflichtung zur Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um zu gewährleisten, dass Marktdaten unionsweit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, mit neutralen und fairen Vertragsklauseln und in einheitlicher Weise bereitgestellt werden, sollte festgelegt werden, welche Bedingungen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer erfüllen sollten. Diese Bedingungen sollten sicherstellen, dass die Pflicht zur Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen hinreichend klar ist und effektiv und einheitlich eingehalten wird, wobei den unterschiedlichen Betriebsmodellen und Kostenstrukturen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigten Veröffentlichungssystemen, Bereitstellern konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierern Rechnung zu tragen ist.

(2)

Um zu gewährleisten, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, sollte festgelegt werden, wie die den Marktdaten zuzuordnenden Kosten berechnet werden sollten. Bei der Berechnung dieser Kosten sollten nur die unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten verbunden Kosten berücksichtigt werden. Für diese Berechnung sollten die Kosten in verschiedene Kategorien unterteilt werden, wobei zwischen den Kosten der für Erstellung und Verbreitung von Marktdaten genutzten Infrastruktur, den Kosten der Sachanlagen und der Software, die die für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten notwendige Netzanbindung ermöglichen, den Personalkosten, den finanziellen Kosten sowie den sonstigen Kosten, einschließlich der bei Erstellung und Verbreitung von Marktdaten anfallenden Verwaltungskosten unterschieden wird. Um jede Doppelerfassung von Kosten zu vermeiden, sollten die zu Erstellung und Verbreitung von Marktdaten gehörigen Kosten nach Art des jeweiligen Kostenfaktors ausschließlich einer Kostenkategorie zugeordnet werden. Abschlussprüfungskosten sollten nicht in die Zuordnung der Kosten von Marktdatenerstellung und -verbreitung einbezogen werden.

(3)

Marktdatenanbieter, insbesondere Handelsplätze, bieten oft eine Vielzahl von Dienstleistungen an, die über die Bereitstellung von Marktdaten hinausgehen. Somit entstehen diesen Unternehmen die unterschiedlichsten Kosten, die Kategorien wie Technologie und Infrastruktur, Softwareentwicklung, Verkauf und Marketing, Analyse, quantitative Forschung, Betrieb oder Compliance betreffen. Damit die für die Bereitstellung von Marktdaten erhobenen Gebühren zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen festgelegt werden, sollten beispielsweise die Kosten, die dem Primärgeschäft, d. h. der Zusammenführung von Käufern und Verkäufern, zuzuordnen sind, von den Kosten, die unmittelbar der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zuzuordnen sind, getrennt werden.

(4)

In einigen Fällen könnten Sachanlagen, Software, Personal und administrative Dienste zu einem Teil auch für andere Dienste eingesetzt werden, die nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängen. Aus diesem Grund sollten die Kosten, die gemeinsam genutzten Ressourcen zuzuordnen sind, nach einer klaren Methodik umgelegt werden, wobei anzugeben ist, wie viel jede Ressource zur Erstellung und Verbreitung von Marktdaten beiträgt. Auch die finanziellen Kosten, die durch gemeinsam genutzte Ressourcen verursacht werden, sollten nach Maßgabe der Allokation dieser Ressourcen auf die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten umgelegt werden. Die Methodik, nach der die Kosten umgelegt werden, sollte jährlich überprüft werden, um ihre Richtigkeit sicherzustellen. Marktdatenanbieter sollten der jeweils zuständigen Behörde Nachweise für die gewählte Methodik und die daran vorgenommenen Änderungen vorlegen.

(5)

Bei der Festlegung der in den Marktdatengebühren enthaltenen Marge sollte sowohl der Notwendigkeit, für die Marktdatenanbieter die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zu gewährleisten, als auch der Notwendigkeit, den weitestmöglichen Zugang zu Marktdaten zu garantieren, gleichermaßen Rechnung getragen werden. Für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker, die in den kommenden Jahren noch gegründet werden, sollte die Marge ausreichen, um die Gründungsinvestition und die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Zeitraum bis zur Marktreife des Unternehmens zu ermöglichen.

(6)

Um zu gewährleisten, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, sollte festgelegt werden, wie die in den Marktdatengebühren enthaltene Marge zu bestimmen ist. Die Marge sollte insbesondere der Geschäftsgewinn sein, der sich für den Marktdatenanbieter ergibt, wenn sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten von seinen Erlösen abgezogen werden. Solche Aufwendungen sollten Betriebskosten wie Kosten für Infrastruktur, für Anlagen, die für Netzanbindungszwecke genutzt werden, für Mitarbeiter, die für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgestellt sind, sowie finanzielle Aufwendungen umfassen. Zur Erhöhung der Transparenz sollte die Marge als Prozentsatz der Kosten ausgedrückt werden.

(7)

Um zu gewährleisten, dass die in den Marktdatengebühren enthaltene Marge angemessen ist, sollte präzisiert werden, dass sie gemessen an den bei der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten anfallenden Kosten nicht unverhältnismäßig sein sollte und an die im Gesamtgeschäft des Marktdatenanbieters üblichen Margen angepasst werden sollte.

(8)

Um zu gewährleisten, dass es zu keinerlei Diskriminierung unter den Kunden kommt, sollten Marktdatenanbieter über skalierbare Kapazitäten verfügen, um allen Abnehmern rechtzeitig Zugang zu den Marktdaten gewähren zu können.

(9)

Die Möglichkeit, die Gebührenhöhe entsprechend dem Wert festzulegen, den die Marktdaten für den Kunden darstellen, hat in den vergangenen Jahren zur Schaffung einer Vielzahl von Kundenkategorien geführt, die gleichzeitig auf denselben Kunden angewandt wurden, sodass Gebühren doppelt erhoben wurden.

(10)

Um zu gewährleisten, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, sollten Marktdatenanbieter Kundenkategorien anhand faktischer Elemente wie der Nutzung oder der Größe des Kunden festlegen können. Die Kategorisierung ihrer Kunden sollte es den Marktdatenanbietern ermöglichen, Kunden mit unterschiedlichen faktischen Merkmalen auch unterschiedlich zu behandeln. Die Kunden einer Kategorie sollten durch ein oder mehrere Elemente, die sie von den Kunden anderer Kategorien abheben, klar von diesen unterscheidbar sein. Ein Kunde sollte nur einer einzigen Kategorie angehören. So könnten die Marktdatenanbieter beispielsweise eine separate Kundenkategorie für Datenredistributoren, professionelle oder nichtprofessionelle Kunden schaffen. Die Kriterien, anhand deren Kundenkategorien eingerichtet werden, sollten so allgemein sein, dass sie auf eine Gruppe von Kunden anwendbar sind. Somit sollte die Kategorisierung nur eine begrenzte Anzahl von Kategorien ergeben.

(11)

Um zu gewährleisten, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, sollten die Gebühren, die Kunden einer bestimmten Kategorie in Rechnung gestellt werden, auf Basis der Kosten festgelegt werden, die durch die Bereitstellung der Daten für diese Kunden entstehen, zuzüglich einer angemessenen, als Prozentsatz der Kosten ausgedrückten Marge, die bei den Kunden ein- und derselben Kategorie gleich sein sollte. Für unterschiedliche Arten von Daten (z. B. Display- und Non-Display-Daten) sollten die Marktdatenanbieter ausgehend von Unterschieden bei den Kosten von Erstellung und Verbreitung solcher Datenarten unterschiedlich hohe Gebühren erheben können.

(12)

In den vergangenen Jahren wurde bei den Vertragsbedingungen von Marktdatenvereinbarungen eine Reihe von Problemen festgestellt, die für die Kunden mit Nachteilen verbunden waren. Einige dieser Probleme betreffen die Praxis von Marktdatenanbietern, den Marktdatenkunden aufwendige administrative Verpflichtungen aufzuerlegen und ihnen häufig detaillierte Nachfragen zur Nutzung der Marktdaten zu senden. Eine weitere Praxis besteht darin, in den Marktdatenvereinbarungen mehrdeutige Formulierungen zu verwenden oder diese Vereinbarungen häufig zu ändern und den Kunden so dazu zu zwingen, Ressourcen für die Auslegung oder Überprüfung der Vereinbarung abzustellen. In einigen Fällen wurden die Marktdatenkunden dazu verpflichtet, bei Vertragsende historische Daten aus ihren Systemen zu löschen oder Gebühren pro Standort zu zahlen, oder unnötig in ihrer Nutzung der Marktdaten eingeschränkt. Derartige Praktiken könnten dazu führen, dass der Zugang zu Marktdaten mit ungerechtfertigten Kosten verbunden ist. Damit die Vertragsbedingungen fair und neutral sind, sollten derartige Praktiken folglich untersagt werden. Die in dieser Verordnung enthaltene Anforderung fairer und neutraler Vertragsklauseln sollte die übrigen geltenden Bestimmungen des Unionsrechts ergänzen, insbesondere die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Datenverordnung) sowie andere Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz, einschließlich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (3) (Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln).

(13)

Zur Erhöhung der Transparenz sollten Marktdatenanbieter sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten klar und knapp formuliert sind. Dazu gehört, dass die Vertragsbedingungen für die Kunden ohne Hinzuziehung weiterer Dokumente verständlich sind, es sei denn, diese Dokumente werden unmissverständlich genannt und sind für die Kunden leicht abrufbar.

(14)

Um in Fällen, in denen Marktdatenvereinbarungen einseitige Änderungen zulassen, dem Kunden ausreichend Zeit zu geben, sich mit einer solchen Änderung vertraut zu machen und andere auf dem Markt verfügbare Angebote zu vergleichen und zu prüfen, sollten Marktdatenanbieter dem Kunden solche Änderungen 90 Tage im Voraus mitteilen. Um einseitige, für den Marktdatenkunden mit belastenden oder aufwendigen Verpflichtungen verbundene Änderungen zu vermeiden, einschließlich solcher, die eine Erhöhung der Gebühren nach sich ziehen, sollte die Vereinbarung dem Kunden das Recht einräumen, den Vertrag bei einseitigen Änderungen zu kündigen, ohne dass dies für ihn eine Vertragsstrafe nach sich zieht. Die Möglichkeit, eine Marktdatenvereinbarung zu beenden und neu abzuschließen sollte von Marktdatenanbietern nicht dazu genutzt werden, die für den Fall einseitiger Vertragsänderungen vorgesehenen Schutzvorkehrungen zu umgehen.

(15)

Um zu vermeiden, dass Kunden, die Marktdaten bei verschiedenen Anbietern und Verkäufern abnehmen, für dieselbe Bereitstellung von Marktdaten mehrfach Gebühren in Rechnung gestellt werden, sollten die Marktdaten auf Wunsch des Kunden pro Kunde angeboten werden. Die Bereitsteller konsolidierter Datenticker holen ihre Daten bei Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen ein und konsolidieren diese in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom, über den zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten abrufbar sind. Aus diesem Grund sollte die Bereitstellung dieser Daten durch Bereitsteller konsolidierter Datenticker von der Bereitstellung von Marktdaten durch Handelsplätze und genehmigte Veröffentlichungssysteme unterschieden werden. Bereitsteller konsolidierter Datenticker sollten einem Kunden deshalb selbst dann eine Gebühr in Rechnung stellen können, wenn diesem von einem Handelsplatz oder einem genehmigten Veröffentlichungssystem Gebühren für Marktdaten in Rechnung gestellt werden.

(16)

Damit die Marktdatenkunden über die Marktdaten hinaus keine anderen Dienste abnehmen müssen, sollten Marktdaten getrennt von anderen Dienstleistungen (in ungebündelter Form) angeboten werden.

(17)

Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass die Vertragsbedingungen in Sachen Vertragsstrafen und Prüfungen für die Marktdatenkunden eine zu große Belastung darstellen und dazu beitragen, dass die Kosten von Marktdaten in einem Maße ansteigen, das über die Kosten von deren Erstellung und Verbreitung und eine angemessene Marge hinausgeht. Um ungerechtfertigte Vertragsstrafen zu vermeiden, sollten diese nur verhängt werden, wenn Nachweise für eine Verletzung der Marktdatenvereinbarung vorliegen. Auch sollten Vertragsstrafen nicht übermäßig belastend sein und sich in ihrer Höhe nach dem Betrag richten, den der Kunde bei Erfüllung der Marktdatenvereinbarung gezahlt hätte. Damit der Kunde rechtzeitig Vorkehrungen treffen kann, um wiederholte Verstöße gegen die Marktdatenvereinbarung zu vermeiden, sollte der Marktdatenanbieter die Vertragsstrafe darüber hinaus innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Verstoß verhängen. Als angemessen betrachtet werden sollte ein Zeitraum von maximal fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem eine Prüfung angekündigt wird. Dieser Zeitrahmen steht mit den in Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Aufzeichnungspflichten der Wertpapierfirmen in Einklang.

(18)

Die Prüfungen, die zurzeit in Marktdatenvereinbarungen vorgesehen sind, stellen aufgrund ihrer Häufigkeit, ihrer Länge und der Tatsache, dass die Beweislast bei den Marktdatenkunden liegt, für Letztere eine große Belastung dar. Damit Marktdatenvereinbarungen fair und neutral sind, sollten in Fällen, in denen der Marktdatenanbieter laut Marktdatenvereinbarung Prüfungen verlangen kann, diese Vereinbarung Vertragsklauseln enthalten, wonach die Prüfung auf konkreten und glaubwürdigen Hinweisen auf einen potenziellen Verstoß beruhen muss, der sich maximal fünf Jahre vor Ankündigung der Prüfung ereignet hat. Um die aus Befangenheit resultierenden Risiken zu verringern und größere Fairness zu gewährleisten, sollten Marktdatenanbieter, die eine Prüfung durchführen, zusätzlich dazu nur Informationen anfordern können, die für die Einholung von Beweismitteln für den mutmaßlichen Verstoß erforderlich sind.

(19)

Damit Kunden und zuständige Behörden effektiv beurteilen können, ob Marktdaten unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, sollten Marktdatenanbieter alle für das Angebot von Marktdaten relevanten Angaben klar und unmissverständlich offenlegen. Diese Informationen sollten es Kunden und zuständigen Behörden ermöglichen, sich ein klares Bild von der Marktdatenpolitik, u. a. dem Verfahren zur Festlegung der Marktdatengebühren zu machen; auch sollten diese Informationen den gleichen Inhalt und das gleiche Format haben und dieselbe Terminologie verwenden. Marktdatenanbieter sollten der zuständigen Behörde auf Anfrage in einem harmonisierten Format Informationen über die Gesamtkosten von Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zur Verfügung stellen, einschließlich einer angemessenen Marge.

(20)

Damit Kunden und zuständige Behörden nachvollziehen können, wie die Gebühren berechnet werden, sollte aus der Marktdatenpolitik hervorgehen, welche Zähleinheit in den Gebührenabrechnungen für die Kunden verwendet wurde. Bei der Zähleinheit kann zwischen Arten von Marktdaten (wie Display- und Non-Display-Daten) unterschieden werden; für dieselbe Art von Marktdaten sollte sie aber einheitlich sein. Die Zähleinheit sollte in Relation zu den bei der Bereitstellung von Marktdaten anfallenden Kosten stehen.

(21)

Um eine reibungslose und effiziente Umsetzung zu gewährleisten, sollte ein späterer Geltungsbeginn festgelegt werden, damit die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um Vereinbarungen umzuformulieren, überarbeitete Vereinbarungen auszuhandeln und abzuschließen und dadurch mögliche Unterbrechungen so gering wie möglich zu halten. Da zurzeit keine Bereitsteller konsolidierter Datenticker zugelassen und in Betrieb sind, ist in ihrem Fall kein späterer Geltungsbeginn erforderlich.

(22)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In dieser Hinsicht sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige nationale Behörden, zu der es in Anwendung dieser Verordnung kommt, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), zu der es in Anwendung dieser Verordnung kommt, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen.

(23)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(24)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(25)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. März 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).

(3)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/13/oj).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).