Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

Marktdatenkunde“ die natürliche oder juristische Person, die die Marktdatenvereinbarung unterzeichnet und der die Marktdatengebühren in Rechnung gestellt werden;

b)

Marktdaten“ die Angaben, die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer gemäß den Artikeln 3 und 4, den Artikeln 6 bis 11a und den Artikeln 14, 20, 21, 27 g und 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen;

c)

verzögert bereitgestellte MarktdatenMarktdaten, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden;

d)

Marktdatenanbieter“ Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker oder systematische Internalisierer, die gewerblich Marktdaten an Kunden verbreiten;

e)

Gesamtkosten“ alle Kosten, die einem Marktdatenanbieter unmittelbar im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten entstehen;

f)

Geschäftsgewinn“ den vom Marktdatenanbieter erzielten Ertrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtkosten von den Erlösen aus der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgezogen werden;

g)

Marktdatenvereinbarung“ jede zwischen einem Marktdatenanbieter und einem Marktdatenkunden geschlossene Vereinbarung über die Bereitstellung von Marktdaten, der die in der Marktdatenpolitik enthaltenen Informationen und Gebühren zu entnehmen sind;

h)

Marktdatenpolitik“ ein oder mehrere Dokumente des Marktdatenanbieters, die Informationen zur Bereitstellung von Marktdaten gemäß Kapitel V enthalten;

i)

Gebühr pro Kunde“ ein Modell für die Erhebung von Marktdatengebühren, das es den Kunden ermöglicht, in Fällen, in denen die Marktdaten über mehrere Marktdatenanbieter oder -redistributoren bezogen wurden, Mehrfachabrechnungen zu vermeiden.