Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Marktdatenkunde“ die natürliche oder juristische Person, die die Marktdatenvereinbarung unterzeichnet und der die Marktdatengebühren in Rechnung gestellt werden; |
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b) |
„Marktdaten“ die Angaben, die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer gemäß den Artikeln 3 und 4, den Artikeln 6 bis 11a und den Artikeln 14, 20, 21, 27 g und 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen; |
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c) |
„verzögert bereitgestellte Marktdaten“ Marktdaten, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden; |
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d) |
„Marktdatenanbieter“ Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker oder systematische Internalisierer, die gewerblich Marktdaten an Kunden verbreiten; |
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e) |
„Gesamtkosten“ alle Kosten, die einem Marktdatenanbieter unmittelbar im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten entstehen; |
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f) |
„Geschäftsgewinn“ den vom Marktdatenanbieter erzielten Ertrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtkosten von den Erlösen aus der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgezogen werden; |
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g) |
„Marktdatenvereinbarung“ jede zwischen einem Marktdatenanbieter und einem Marktdatenkunden geschlossene Vereinbarung über die Bereitstellung von Marktdaten, der die in der Marktdatenpolitik enthaltenen Informationen und Gebühren zu entnehmen sind; |
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h) |
„Marktdatenpolitik“ ein oder mehrere Dokumente des Marktdatenanbieters, die Informationen zur Bereitstellung von Marktdaten gemäß Kapitel V enthalten; |
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i) |
„Gebühr pro Kunde“ ein Modell für die Erhebung von Marktdatengebühren, das es den Kunden ermöglicht, in Fällen, in denen die Marktdaten über mehrere Marktdatenanbieter oder -redistributoren bezogen wurden, Mehrfachabrechnungen zu vermeiden. |