Artikel 2
(1) Die Marktdatenanbieter berechnen die Kosten, die ihnen im Laufe eines Geschäftsjahres insgesamt entstanden sind. Die Berechnung der Gesamtkosten erstreckt sich auf folgende Kostenkategorien:
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a) |
Infrastrukturkosten, die Sachanlagen, Softwarelizenzen und gemieteten Dienstleistungen oder jeder anderen Infrastruktur zuzuordnen sind, die für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten benötigt wird, |
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b) |
Netzanbindungskosten, die allen Sachanlagen, Softwarelizenzen und gemieteten Dienstleistungen zuzuordnen sind, die die für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten erforderliche Netzanbindung gewährleisten, |
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c) |
Kosten, die den für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgestellten Mitarbeitern zuzuordnen sind, |
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d) |
finanzielle Kosten, einschließlich Abschreibungen und der Kosten des Kapitals, das zur Finanzierung der Marktdatendienste eingesetzt wird, |
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e) |
sonstige Kosten, einschließlich Verwaltungskosten, die bei der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten unvermeidbar sind. |
(2) Infrastrukturkosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden, sind nach Maßgabe der Nutzung der betreffenden Infrastruktur durch die einzelnen Dienste umzulegen.
(3) Netzanbindungskosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden, werden nach Maßgabe der Nutzung des betreffenden Netzanbindungsrahmens durch die einzelnen Dienste umgelegt.
(4) Die Kosten, die den nur zu einem Teil für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgestellten Mitarbeitern zuzuordnen sind, werden unter Berücksichtigung des Umfangs zugewiesen, in dem die Tätigkeit dieser Mitarbeiter mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängt.
(5) Durch Infrastruktur, Netzanbindung und Mitarbeiter verursachte finanzielle Kosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden, sind nach Maßgabe der Nutzung der betreffenden Anlagen und Dienste umzulegen.
(6) Marktdatenanbieter müssen alle sonstigen Kosten, die sie der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zuordnen, angeben können und begründen deren Einbeziehung.
(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannte Methodik zur Umlegung der Kosten wird von den Marktdatenanbietern einmal jährlich überprüft.