Artikel 3
Grundsätze für die Festlegung einer angemessenen Marge für Marktdaten
(1) Die angemessene Marge für Marktdaten ist der Geschäftsgewinn.
(2) Die angemessene Marge für Marktdaten
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a) |
wird als Prozentsatz der Gesamtkosten festgesetzt, |
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b) |
darf nicht in unverhältnismäßiger Weise über die Gesamtkosten hinausgehen, |
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c) |
muss bei Marktdatenanbietern, die andere Dienste als die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten anbieten, in angemessener Weise mit dem Geschäftsgewinn vergleichbar sein, der dem Gesamtgeschäft des Marktdatenanbieters zuzuordnen ist. |
(3) Die angemessene Marge wird erreicht, indem für Marktdaten Gebühren festgelegt werden, die einer größtmöglichen Anzahl von Marktdatenkunden den Zugang zu diesen Daten ermöglichen.