Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 3

Grundsätze für die Festlegung einer angemessenen Marge für Marktdaten

(1)   Die angemessene Marge für Marktdaten ist der Geschäftsgewinn.

(2)   Die angemessene Marge für Marktdaten

a)

wird als Prozentsatz der Gesamtkosten festgesetzt,

b)

darf nicht in unverhältnismäßiger Weise über die Gesamtkosten hinausgehen,

c)

muss bei Marktdatenanbietern, die andere Dienste als die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten anbieten, in angemessener Weise mit dem Geschäftsgewinn vergleichbar sein, der dem Gesamtgeschäft des Marktdatenanbieters zuzuordnen ist.

(3)   Die angemessene Marge wird erreicht, indem für Marktdaten Gebühren festgelegt werden, die einer größtmöglichen Anzahl von Marktdatenkunden den Zugang zu diesen Daten ermöglichen.