Artikel 4
Pflicht zur diskriminierungsfreien Bereitstellung von Marktdaten
(1) Marktdatenanbieter gewähren in Bezug auf Gebühren, Bedingungen für den Zugang, technische Vorkehrungen und Vertriebskanäle diskriminierungsfrei Zugang zu ihren Marktdaten.
(2) Marktdatenanbieter wenden auf alle Kunden, die Zugang zu ihren Marktdaten beantragen, das gleiche Gebührenraster und die gleichen Bedingungen für den Marktdatenzugang an.
(3) Marktdatenanbieter verfügen über skalierbare Kapazitäten, um sicherzustellen, dass Marktdatenkunden zu jeder Zeit diskriminierungsfrei und rechtzeitig Zugang zu den Marktdaten erhalten.
(4) Marktdatenanbieter bieten ihren Kunden in Bezug auf technische Vorkehrungen dieselben Optionen an und gewährleisten, dass diese technischen Vorkehrungen weder Diskriminierungen noch unfaire Vor- oder Nachteile bewirken.
(5) Wenn begründete technische Zwänge zu Unterschieden bei den angebotenen Lösungen für den Marktdatenzugang führen, müssen die Marktdatenanbieter diese Unterschiede begründen können.