Artikel 5
Gebühren unterschiedlicher Höhe
(1) Gebühren unterschiedlicher Höhe dürfen die Marktdatenanbieter nur festsetzen, wenn diese ausgehend von einer Einstufung der Kunden in Kategorien festgelegt werden und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
die Kriterien, anhand deren die Kategorien festgelegt werden, beruhen auf faktischen und leicht überprüfbaren Elementen, die so allgemein sind, dass sie auf eine Kundengruppe angewandt werden können, |
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b) |
die gemäß Artikel 3 festgelegte Marge für Marktdaten ist für alle Kunden derselben Kategorie gleich, |
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c) |
die Unterschiede zwischen den Kategorien sind klar, und die Kunden können nachvollziehen, warum sie welcher Kategorie angehören, |
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d) |
jeder Kunde darf nur einer Kategorie zugeordnet werden. |
(2) Fallen bei der Bereitstellung von Marktdaten an denselben Kunden mehrfach Extrakosten an, die erheblich von der geltenden Gebühr abweichen, können die Marktdatenanbieter auf diese einen Betrag aufschlagen, der anhand der angefallenen Extrakosten bestimmt wird.
(3) Marktdatenanbieter dürfen Preis- oder sonstige vorübergehende Gebührennachlässe nur dann gewähren, wenn diese auf faktischen und leicht überprüfbaren Elementen beruhen, die so allgemein sind, dass sie auf mehr als einen Kunden zutreffen.