Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 6

Vertriebskanäle

Die Marktdatenanbieter sorgen dafür, dass die Marktdaten, einschließlich verzögert bereitgestellter Marktdaten, über alle Vertriebskanäle gleichzeitig übermittelt werden.