Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 7

Bereitstellung vorvertraglicher Informationen

(1)   Vor Abschluss der Marktdatenvereinbarung stellen die Marktdatenanbieter ihrem Marktdatenkunden auf Anfrage alle Informationen über die für ihn geltenden tatsächlichen Gebühren und Bestimmungen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die am Markt verfügbaren Marktdatenangebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung im Hinblick darauf zu treffen, ob die Marktdatenvereinbarung geschlossen werden sollte.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen mit den laut Marktdatenpolitik geltenden Gebühren in Einklang stehen.