Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 14

Vertragsstrafen

(1)   Die Marktdatenanbieter geben in der Marktdatenvereinbarung klar an, bei welchen Verstößen gegen die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung Vertragsstrafen fällig werden.

(2)   Der Betrag von Vertragsstrafen darf nicht in unangemesser Weise über die Gebühren hinausgehen, die der Kunde bei Einhaltung der Marktdatenvereinbarung gezahlt hätte.

(3)   Eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe darf nur innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Verstoß ergehen, die ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfung fünf Jahre nicht übersteigen darf, und muss auf klaren Nachweisen für den Verstoß beruhen.