Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 11

Zusätzliche Gebühren

Enthalten Marktdatenvereinbarungen Vertragsbedingungen wie inflationsindexierte Anpassungen, die zusätzliche Gebühren oder Gebührenerhöhungen nach sich ziehen können, ist auf diese in der Marktdatenvereinbarung unmissverständlich hinzuweisen.