Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 12

(1)   Marktdatenanbieter treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass eine einzige Bereitstellung von Marktdaten nur einmal in Rechnung gestellt wird.

(2)   Zu diesem Zweck bieten Marktdatenanbieter in Fällen, in denen die Marktdaten über mehrere Marktdatenanbieter oder -redistributoren bezogen wurden, die Möglichkeit, für ein- und dieselbe Bereitstellung nur einmal pro Kunde Gebühren zu erheben.