Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 15

Vertragliche Bestimmungen bezüglich der Prüfung

Sieht die Marktdatenvereinbarung vor, dass der Marktdatenanbieter zur Feststellung eines etwaigen Verstoßes gegen die Vereinbarung Prüfungen verlangen kann, müssen die Bestimmungen der Marktdatenvereinbarung gewährleisten, dass

a)

das Prüfungsverlangen auf konkreten und glaubwürdigen Hinweisen auf einen potenziellen Verstoß beruht, der — gerechnet ab dem Zeitpunkt der Prüfungsankündigung — nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

b)

die Unterlagen und Informationen, die der Marktdatenkunde vorlegen muss, auf das zur Sammlung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß erforderliche Maß beschränkt sind.