Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2025/1156

Artikel 9

Vertragsklauseln

(1)   Die Marktdatenvereinbarung enthält in klarer und knapper Form die Bedingungen für die Bereitstellung der Marktdaten und ermöglicht es dem Kunden, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung problemlos zu verstehen.

(2)   Die Marktdatenvereinbarung enthält klare und verständliche Definitionen und Begriffe und verwendet die in Artikel 18 festgelegte Terminologie der Marktdatenpolitik.